§ 1, § 2 AngG - Als höhere, nicht kaufmännische Dienstleistung iSd § 1 AngG kommt jede Arbeit in Betracht, die - ohne dass gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in der Richtung der Betätigung Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. Ein Korrektor einer Druckerei, der die optische Richtigkeit einer Drucksorte vom Anfang bis zum Ende zu kontrollieren sowie gelegentlich einen Bürstenabzug zu erstellen und an den Kunden zu senden hat, leistet keine höheren, nicht kaufmännischen Dienste. Diese Einschätzung gibt auch der Kollektivvertrag für Arbeiter im grafischen Gewerbe wider, in dessen Lohntabelle für Facharbeiter unter der Gruppe C Korrektoren ausdrücklich angeführt sind.