§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG - Leitende Angestellte, denen ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, gelten gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles des ArbVG. Als leitender Angestellter ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann.