§ 1151 ABGB - Der Dienstvertrag iSd § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet; diese äußert sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Tätigkeit.