ABGB: §§ 1152, 1170, 1431
Die Vereinbarung des Werklohns als Regiepreis (Abrechnung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem bestimmten Stundensatz) ist grundsätzlich zulässig, und zwar gerade auch dann, wenn der Leistungsumfang im Vorhinein nicht genau erfasst werden kann.