( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Ist dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes bei einer Änderungskündigung nicht zumutbar, ist die auf die Nichtannahme folgende Kündigung anfechtbar. Gewisse Einkommensschwankungen müssen jedoch hingenommen werden.
OLG Wien 25.08.1999, 7 Ra 153/99t