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Kündigungsanfechtung und Interessenabwägung bei Rationalisierungsmaßnahmen

ArbeitsrechtARD 5098/2/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers liegt bereits vor, wenn eine finanzielle Schlechterstellung in Zukunft zu erwarten ist. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Rationalisierungsmaßnahmen obliegt dem Arbeitgeber, nicht dem Richter; diesem obliegt die Interessenabwägung.

ASG Wien 21.06.1999, 10 Cga 84/98i, Berufung erhoben

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