ArbVG § 105
1. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, daß sich der AN mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Sie besteht regelmäßig aus zwei einseitigen, zugangsbedürftigen Willenserklärungen: der Kündigung und dem Offert zur Vertragsänderung.