ABGB § 879
B-VG Art 7 Abs 1
Es entspricht der Rechtsprechung, daß es in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers liegt, zeitliche Differenzierungen in der Form zu schaffen, daß bestimmte Rechte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt werden. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, daß in der zeitlichen Differenzierung zwischen Gruppen von AN keine Verletzung des auch von den Kollektivvertragsparteien zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken ist.