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Bedingter Anspruch auf Sonderzahlungen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1995, 69 Heft 2 v. 1.2.1995

AngG § 16

ABGB § 1154 Abs 3

Gem § 16 AngG gebührt dem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit gelöst wird, der aliquote Teil der Sonderzahlungen, falls er einen Anspruch darauf hat. Aus § 16 AngG kann nicht abgeleitet werden, daß in Kollektivverträgen das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen nicht (sonst) beschränkt werden darf. Der Anspruch wird durch diese Bestimmung nicht begründet, sondern vorausgesetzt.

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