AngG § 16
ABGB § 1154 Abs 3
Gem § 16 AngG gebührt dem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit gelöst wird, der aliquote Teil der Sonderzahlungen, falls er einen Anspruch darauf hat. Aus § 16 AngG kann nicht abgeleitet werden, daß in Kollektivverträgen das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen nicht (sonst) beschränkt werden darf. Der Anspruch wird durch diese Bestimmung nicht begründet, sondern vorausgesetzt.