AZG § 5 Abs 1
Unter Arbeitsbereitschaft versteht man den Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das mit diesem Zustand der Entspannung unvereinbare und vielfach die geschuldete Arbeitsleistung umfassende Kriterium der „wachen Achtsamkeit“ widerspricht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage.