§ 293 Abs 3 EO, § 482 ZPO - Auch wenn das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs 3 EO grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist, hat das Gericht nur dann entsprechende Feststellungen zu treffen und diese Bestimmung anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die für das Wirksamwerden des Aufrechnungsverbots maßgeblichen Tatsachen in erster Instanz auch vorgebracht hat.
OLG Wien 28.04.2004, 7 Ra 57/04k