( AHG § 1 Abs 1 ) Ist die Entscheidung eines unterinstanzlichen Gerichts insofern nicht vertretbar, als sie ohne nähere Begründung einer alten höchstgerichtlichen Rechtsauffassung folgt, die durch eine ständige neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung überholt erscheint, können aus dieser unvertretbaren Rechtsansicht Amtshaftungsansprüche entstehen.
OGH 1 Ob 233/98s v. 29.09.1998