( EStG 1972 § 34 Abs 2 ) Lassen Brautleute nach Anfall der durch ein Heiratsgut abgedeckten Aufwendungen für eine Eheschließung ca. ein Jahr ungenützt verstreichen, ehe sie sich - im Wissen, dass die von ihnen geplante „große“ Hochzeit eine entsprechende Vorbereitung erfordern würde - überhaupt um die Verfügbarkeit eines von ihnen gewählten Festsaales kümmerten, stellt die mangelnde Verfügbarkeit des für die Hochzeitsfeierlichkeiten gewählten Festsaales innerhalb von 2 Jahren nach Hingabe der Heiratsausstattung auch unter Berücksichtigung der damaligen Krankheit der Braut keinen Umstand dar, der als wichtiges und unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden könnte, die außergewöhnliche Belastung durch Hingabe des Heiratsgutes in Zusammenhang mit dem Eheschließungszeitpunkt zu bringen. VwGH 95/15/0071 v. 19.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)