( ABGB § 1152 ) Hat ein Spitalsarzt neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einem Landeskrankenhaus, aus dem er eine Entlohnung erhält, eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung eines pauschalierten Ärzteanteils an den Ambulanzgebühren geschlossen, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Verrechnung ambulanter Zusatzleistungen, auch wenn ihn auf Grund der Vereinbarung das Einbringlichkeitsrisiko für den Ambulanzgebührenanteil trifft.