( UrlG § 10 ) Auch im Falle einer berechtigten Entlassung sind die Sonderzahlungen in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsabfindung einzubeziehen. ASG Wien 24 Cga 320/96w v. 05.05.1997, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 321/97t v. 22. 12. 1997, ARD 4910/9/98.