(AlVG § 20 Abs 2) Einer Schülerin eines Oberstufenrealgymnasiums kann während ihrer Ausbildung nicht zugemutet werden, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften (d.h. aus eigener Arbeit) zu leisten, so daß ihrem arbeitslosen Vater für sie ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld gebührt. VwGH 92/08/0118 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)