(AlVG § 9, § 10) Eine vom Arbeitsmarktservice einer arbeitslosen Verkäuferin zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft ist zumutbar, auch wenn die Vermittlungschancen für eine Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vermittlungsversuches hinsichtlich einer Ganztagsbeschäftigung als gut zu bezeichnen sind, die Verkäuferin aber nur eine Halbtagsstelle anstrebt.
VwGH 95/08/0080 v. 27.02.1996