(ASVG § 256, § 366) Ist ein Versicherter bloß wegen der durch eine Operation behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustands invalid, ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Operation beendet werden kann. Die Invaliditätspension ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG gemäß § 256 ASVG bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruchs auf Invaliditätspension maßgebend. OLG Linz 13 Rs 14/95 v. 15.03.1995. (ZAS Jud. 3/1996)