( AlVG § 12, § 25 ) Der Geschäftsführer einer GmbH, der in einem Anstellungsverhältnis zu dieser Gesellschaft die Anwartschaft auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat, gilt erst dann als arbeitslos, wenn nicht nur das Anstellungsverhältnis, sondern auch die Organstellung zur Gesellschaft erloschen ist.