( AlVG § 10 Abs 1 ) Die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als 2 Wochen lang nicht bewirbt, als „nicht sonderlich arbeitswillig“ erscheine und ein Dienstgeber dadurch abgehalten werden könnte, die offene Stelle mit diesem Dienstnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. VwGH 98/08/0236 v. 10.11.1998. (Bescheid aufgehoben)