( AlVG § 9, § 10 ) Hat eine Arbeitslose zuletzt Tätigkeiten als Hausmädchen, Reinigungskraft, Raumpflegerin und gewerbliche Hilfskraft verrichtet, stellt sich die Frage eines beruflichen Nachteils durch eine weitere Zuweisung auf eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe von vornherein nicht. VwGH 98/08/0348 v. 22.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)