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Alkoholverkauf mittels Automaten

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2026/113wbl 2026, 336 Heft 6 v. 21.7.2026

§ 52 Abs 2 GewO

Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung.

Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Betriebsraum“ in § 52 Abs 2 GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden.

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