AktG: §§ 95, 103
EO: § 381
Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand: Gem § 95 Abs 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Hauptversammlung kann gem § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gem § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt; der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.