ABGB: §§ 863, 1175
Ob zwischen mehreren Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (hier zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft zum Betrieb einer Apotheke) errichtet wurde, ist regelmäßig eine Frage der Umstände des Einzelfalls, deren Beurteilung im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.