RL 2003/6/EG : Art 1
RL 2003/124/EG : Art 1
Die RL 2003/6/EG 1 verbietet Insider-Geschäfte und verpflichtet die Emittenten von Finanzinstrumenten, jede sie unmittelbar betreffende Insider-Information so bald wie möglich öffentlich bekannt zu machen, dh jede präzise Information, die geeignet ist, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. In der RL 2003/124/EG 2 wird hinzugefügt, dass eine Information dann als präzise anzusehen ist, wenn sie als Grundlage für die Beurteilung dienen kann, ob die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente durch die Umstände oder das Ereignis, auf die oder das sie sich bezieht, beeinflusst werden können.