VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG idF vor BGBl I 2011/76 - Bei Geldstrafen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind idR nicht abzugsfähig (vgl VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221, ARD 5271/12/2001).