§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 EStG - Wenn ein Arbeitnehmer den Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt (hier: Rückübersiedlung seiner Ehefrau und Tochter nach Bosnien-Herzegowina zur Bewirtschaftung von Grundbesitz bzw wegen Schulbesuchs), sind Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten steuerlich nicht anzuerkennen.
VwGH 22. 12. 2011, 2008/15/0157