§ 4 BPGG - Kann ein ansonsten gesunder Patient eine bestimmte, vom Arzt angeordnete Maßnahme grundsätzlich selbst setzen und ist er dazu nur nicht mehr in der Lage, weil er aus einem anderen Grund pflegebedürftig ist, so ist der für die Betreuung bei dieser Maßnahme erforderliche Aufwand für die Bemessung des Pflegegeldes zu berücksichtigen. Ist es daher dem Pflegebedürftigen im speziellen Fall aufgrund von Einschränkungen vonseiten der Gliedmaßen nicht möglich, den täglichen Wechsel der Verbände eines extern eingesetzten Fixateurs (zur Korrektur einer angeborenen Verkürzung des Oberschenkelknochens) selbst vorzunehmen, ist der erforderliche Zeitaufwand für den Verbandswechsel bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen, da ein solcher Verbandswechsel von nicht pflegebedürftigen Personen üblicherweise selbst durchgeführt wird.