§ 20 Abs 2 EStG, § 12 Abs 2 KStG - Vom Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG und der vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs 2 KStG werden Aufwendungen erfasst, die mit nicht steuerpflichtigen oder mit endbesteuerten Einkünften (Kapitalerträgen iSd § 97 EStG) in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Den Maßstab für die Abgrenzung zu abzugsfähigen Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten Einkünften zusammenhängen, bildet der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang; ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder mit endbesteuerten Einkünften genügt - soweit ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten Einkünften besteht - nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen.