§ 343 HGB, § 344 HGB
Geschäfte, die mit dem Betrieb eines Handelsgeschäftes zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind Handelsgeschäfte iSd § 343 HGB, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.