§ 2 Abs 1 GmbHG, § 15 Abs 1 GmbHG
Schulden, die für die Vorgesellschaft nicht wirksam begründet worden sind, gehen auf die GmbH nicht über. Waren die Geschäftsführer der Vorgesellschaft kollektiv vertretungsbefugt, so ist die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel oder Fax-Papier durch einen der Kollektivvertreter alleine nicht ausreichend, um das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand der Alleinvertretungsbefugnis zu rechtfertigen.