( ABGB § 916, ArbVG § 11 ) Fehlt es bei einem mit Scheindienstvertrag angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer für einen Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt an jeglicher Grundlage, weil das zwischen den Parteien tatsächlich geschlossene Geschäft selbst im Falle seiner Gültigkeit mangels einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung kein Dienstvertrag wäre, kann von einer zwingenden Anwendbarkeit des Kollektivvertrages nicht gesprochen werden. OGH 9 Ob A 34/99m v. 24.02.1999, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 7 Ra 224/98g v. 19.08.1998 = ARD 5000/27/99.