( ABGB § 879, § 1495 ) Die in einem Dienstvertrag festgelegte Frist (Verfallsfrist) von einer Woche zur Geltendmachung von Überstunden ist sittenwidrig und bei Schlechterstellung gegenüber den kollektivvertraglichen Bestimmungen nichtig. OLG Wien 7 Ra 7/96t v. 17.04.1996.