( ABGB § 871, KV-Gastgewerbe ) Wird einem Arbeitnehmer im Gastgewerbe eine Lohnvereinbarung von 10,5% des Umsatzes, wie sie im KV für Arbeiter im Gastgewerbe näher geregelt ist, angeboten, ist die Formulierung „10,5% vom Umsatz“ insofern ausreichend determiniert, als zur näheren Ermittlung und Berechnung dieses Prozentlohnes die Berechnungsmethode nach dem Kollektivvertrag heranzuziehen ist. Wenn der Arbeitnehmer angibt, geglaubt zu haben, dass damit eine Prozentlohnvereinbarung in der Form gemeint wäre, dass von dem von ihm erzielten monatlichen Bruttoumsatz 10,5% (ohne jegliche weitere Abzüge) ihm auszuzahlen wären, hat er sich bei dieser Vereinbarung im Irrtum befunden, wobei dieser Irrtum vom Arbeitgeber weder veranlasst war noch diesem auffallen musste. ASG Wien 13 Cga 66/97p v. 18.01.1999, rk.