( AngG § 16 ) Enthält ein Kollektivvertrag nur die Anordnung, dass Sonderzahlungen bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres nur aliquot gebühren, fehlt jedoch jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausgezahlter Urlaubszuschuss bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres (hier: durch einvernehmliche Auflösung) zurückgefordert werden. Gutgläubiger Verbrauch kann vom Arbeitnehmer dagegen nicht eingewendet werden.