( ABGB § 871 ) Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für eine Tätigkeit (hier: Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen insbesondere zulässig sein, dass der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen die Anfechtung des Dienstvertrages. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 320/98 v. 20.05.1999. (NZA 1999/975, Heft 18)