( ABGB § 1157 ) Nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber trifft eine Fürsorge- bzw. Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht) hinsichtlich seiner Arbeitnehmer, die es als zumutbar erscheinen lässt, Auffassungsdifferenzen über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Fürsorgepflicht aufzuklären. OLG Wien 7 Ra 107/99b v. 28.04.1999, Revisionsrekurs unzulässig.