( ABGB § 871 ) Die mangelnde Kündigungsmöglichkeit eines befristeten Dienstverhältnisses stellt eine Rechtsfolge aus dem Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses dar und ist als solche bei Irrtum des Arbeitgebers über diese Rechtslage unbeachtlich. OLG Wien 8 Ra 247/98x v. 23.10.1998.