( ABGB § 1159, KV-Güterbeförderung ) Ist im Kollektivvertrag als Kündigungstermin das „Ende der Lohnwoche“ vorgesehen, kann ein davon abweichender Kündigungstermin - etwa zum Monatsende - auch dann nicht herangezogen werden, wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, oder im Betrieb die Lohnzahlung grundsätzlich monatlich erfolgt.
OGH 8 Ob A 57/99m v. 18.03.1999