( ABGB § 863, AngG § 27 ) Erklärt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Kenntnis eines Entlassungssachverhalts, dass dieser eine schriftliche Verwarnung bekommen werde, und bricht er damit gleichzeitig jede weitere Diskussion über den Entlassungssachverhalt ab, ist dies nicht anders zu beurteilen, als wäre die Verwarnung (nur) mündlich ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber ließ damit jedenfalls erkennen, dass sein Nachdenk- und Entscheidungsprozess zum relevanten Vorfall abgeschlossen war. Dieser Verzicht auf das Entlassungsrecht wird mangels Vorbehalts des Arbeitgebers sofort wirksam. OGH 9 Ob A 186/98p v. 07.10.1998.