( ArbVG § 106, ABGB § 1486, AngG § 34 Abs 1 ) Wird eine Entlassung angefochten, können Ansprüche auf laufendes Entgelt ebenso wie allfällige Beendigungsansprüche (Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung etc.) allenfalls erst nach der Entscheidung über die Anfechtung erhoben werden und beginnt auch die Verjährungs-Ausschlussfrist erst mit diesem Zeitpunkt.
OLG Wien 9 Ra 322/97g v. 11.02.1998