( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Abfertigungs- und Urlaubsentschädigungsansprüche sind bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht zu berücksichtigen.
OLG Wien 9 Ra 48/98i v. 29.04.1998
Die Abfertigung als besonderes, grundsätzlich durch die Aufkündigung des Dienstverhältnisses bedingtes Entgelt beinhaltet zweifellos Elemente einer Versorgung und Überbrückung sowie auch einer einmaligen Abschlagszahlung für geleistete Dienste bzw. eines Nachteilsausgleichs für die erfolgte Kündigung. Es kommt ihr am ehesten der Charakter einer Treueprämie zu.