( ABGB § 863, § 1157 ) Die vertrauliche Berechnung einer Abgangsentschädigung mit Günstigkeitshinweis auf § 67 Abs 1 EStG bzw. maximale Steuerbegünstigung, lässt schon rein urkundlich unter Hinweis auf einen voraussichtlichen Nettoauszahlungsbetrag keine Verbindlichkeit als Willenserklärung des Arbeitgebers erkennen. Aus der bloßen vorläufigen Berechnung eines Abfertigungsanspruchs kann nicht iSd analog anzuwendenden § 863 ABGB auf ein deklaratives Anerkenntnis geschlossen werden. Dieses kann auch nicht mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründet werden. OLG Wien 7 Ra 361/98d v. 16.12.1998, Revision unzulässig.