( ABGB § 863, § 1158, UrlG § 4 Abs 1 ) Die Erklärung „mit der Arbeit aufhören zu müssen“ in Zusammenhang mit dem Verbleib am Arbeitsplatz und Gesprächen über einen Urlaubsantritt für den nächsten Tag kann in ihrer Gesamtheit nicht als Austrittserklärung gewertet werden. Ob diesem Urlaubsantritt eine gültige Urlaubsvereinbarung zugrundelag und damit eine Berechtigung für das Fernbleiben vorlag, ist unter diesen Umständen für die Frage des Erklärungswertes des Verhaltens nicht von Bedeutung. OLG Wien 9 Ra 359/98z v. 02.03.1999.