( ABGB § 914, § 1158 ) Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Dienstverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff. ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen und kann daher immer nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Führt die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum Vorliegen einer Karenzierung (Aussetzung), kann der Umstand, dass dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses nicht rechtfertigen. OGH 9 Ob A 25/99p v. 17.03.1999.