( ABGB § 863, § 1154 ) Eine „Erwartungshaltung“ aller Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, dass sich der Arbeitgeber für die Zukunft generell dazu verpflichten werde, seinen Arbeitnehmern aus Anlass der Pensionierung eine außerordentliche Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu gewähren, die keine (feststellbare) Grundlage in einem konkreten Verhalten des Arbeitgebers findet, kann nicht mit dem „Empfängerhorizont“ gleichgesetzt und daher auch aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers nicht als Willenserklärung des Arbeitgebers aufgefasst werden. OGH 9 Ob A 327/98y v. 14.04.1999.