( ABGB § 863 ) Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer betrieblichen Übung trifft den Arbeitnehmer. OGH 8 Ob A 12/97s v. 17.04.1997.
( ABGB § 863 ) Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer betrieblichen Übung trifft den Arbeitnehmer. OGH 8 Ob A 12/97s v. 17.04.1997.