( AVRAG § 4 ) Im Falle eines Betriebsübergangs bleiben kollektivvertragliche Ansprüche auf Jubiläumsgeld auch im Falle eines Wechsels der KV-Zugehörigkeit bestehen.
OLG Wien 8 Ra 279/97a v. 10.10.1997, Revision unzulässig
Der weite Entgeltbegriff ist die logische Konsequenz der modernen Auffassung, den Dienstvertrag nicht als bloßen Tausch in Arbeit und Lohn zu sehen. Die schuldrechtliche Verknüpfung dieser Komponenten ist kein Produkt rein ökonomischer Interdependenz, sondern normativer Zuordnung, die im erheblichen Maße eine Entgeltleistung auch dann vorsieht, wenn keine Dienstleistung erfolgen kann.