(ABGB § 862a) Ein gegenüber einer GmbH als Arbeitgeber erklärter Austritt ist auch dann rechtswirksam, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Austrittserklärung infolge Todes des einzigen Geschäftsführers über kein vertretungsbefugtes Organ verfügt hat. ASG Wien 6 Cga 133/95M v. 25.04.1996, Berufung erhoben.
Anm.: Teilweise abgeändert durch OLG Wien 8 Ra 250/96k v. 6. 11. 1996, ARD 4809/25/97; dieses bestätigt durch OGH 9 Ob A 56/97v v. 26. 3. 1997 = ARD 4855/17/97.