(ABGB § 140) Bei Fortsetzung des Studiums durch ein Doktoratsstudium nach bereits erfolgter Sponsion muß für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Fortdauer der Unterhaltspflicht nicht mit Sicherheit feststehen, daß die Berufs- und Einkommenschancen verbessert würden; es muß genügen, daß der Unterhaltsberechtigte sein Studium in einer Spezialrichtung fortsetzt sowie beendet und auf Grund dieser speziellen Ausbildung größere Berufschancen als mit der Sponsion allein hat. OGH 3 Ob 2083/96m v. 13.03.1996.